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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 19 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wer im Fall des § 16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Zitierungen von § 19 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine ...
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