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§ 19 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager



(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wer im Fall des § 16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlagerinhabers gestellt.



 

Zitierungen von § 19 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine ...