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§ 22 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer



(1) In Fällen, in denen der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten muß:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2.
die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

3.
die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,

4.
den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

5.
die eingesetzte Kaffeemenge,

6.
den Ort und den Tag der Ausfuhr,

7.
eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 22 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KaffeeStV Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr (vom 01.01.2007)
... Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ...
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort ...