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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 26 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
(1) Unter der Vorausssetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
- 2.
- die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht begünstigt sind
- 1.
- Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,
- 2.
- Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.
(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, nicht vorliegen.
(6) Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß ein Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist, wenn dies aus Gründen der Steueraufsicht geboten ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4910/a103002.htm