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Änderung § 28 KaffeeStV vom 01.04.2008
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§ 28 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 28 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder ein Belegheft nicht führt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, |
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet, 3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt, | |
4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | 4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
5. (aufgehoben) 6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt, 9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt, 10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungsdokument verwendet, 11. (weggefallen) 12. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt. 14. (weggefallen) |
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