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Änderung § 4 KaffeeStV vom 01.04.2008
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§ 4 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 4 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Pflichten des Herstellers | |
(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen. (2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. (4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen. (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen. | |
(Text alte Fassung) (7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt eine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich anzuzeigen. (8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 bis 4 angemeldeten Verhältnisse innerhalb einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des Hauptzollamts, soweit sie die Räumlichkeiten des Herstellungsbetriebes betreffen. | (Text neue Fassung) (7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (8) (aufgehoben) |
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