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Änderung § 5 KaffeeStV vom 01.04.2008

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§ 5 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erlöschen der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Die Erlaubnis zur Herstellung gilt bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über eine neue Erlaubnis oder bis zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens fort bei

1. Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2. Tod des Herstellers,

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers,

4. Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,

wenn
die Rechtsnachfolger, die Insolvenzverwalter oder Liquidatoren innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine neue Erlaubnis beantragen. Anderenfalls erlischt sie nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag kann sich, soweit keine Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(2)
Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen.

(3 - 4) (aufgehoben)




(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch

1. Widerruf,

2. Verzicht,

3. Fristablauf,

4. Ablehnung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst
fort

1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,

2. bei Tod des Betriebsinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber,
die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4)
Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1. auf eine Fortführung
des Herstellungsbetriebs verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis
und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010)