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Änderung § 23 KaffeeStV vom 01.04.2008
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§ 23 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 23 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften | |
(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis hat regelmäßig folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, 2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif, 3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen, 4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), 5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten, 6. den Tag der Lieferung, 7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch: 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten, 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. |
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