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Zu § 14 des Gesetzes - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 14 des Gesetzes

§ 14 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Wer Kaffee unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager verbringen will, hat als Versandpapier das begleitende Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden, wobei die Angaben über die Umsatzsteuernummer, Abgangsland und Bestimmungsland nicht zu machen sind.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zum Kaffeesteuerbuch zu nehmen und die zweite bis vierte Ausfertigung zusammen mit dem Kaffee zu versenden.

(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinem Kaffeesteuerbuch zu nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit einem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt den Empfangsvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein) und gibt sie dem Empfänger zurück. Die vierte Ausfertigung verbleibt bei dem Hauptzollamt. Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(4) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In besonderen Fällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

(5) Bei wiederholten Versendungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einem Versandpapier oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Steuerlagern des gleichen Inhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Versender hat den Kaffee unverzüglich in das Kaffeesteuerbuch einzutragen. Der Empfänger hat den Kaffee nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Kaffeesteuerbuch einzutragen.

(7) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Kaffeesteuerbuch einzutragen.

(8) Wird Kaffee aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes), gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.


§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten



(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2.
die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3.
die Kaffeemenge,

4.
den Ort und den Tag der Lieferung,

5.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6.
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7.
den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

(3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.