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Änderung § 27 GenTG vom 05.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 GenTG, alle Änderungen durch Artikel 1 GenTGuaÄndG am 5. April 2008 und Änderungshistorie des GenTGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 GenTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 27 GenTG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung | |
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder 2. eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. | (Text neue Fassung) (2) Die Genehmigung, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2, erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. |
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. (4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn | |
1. innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder | 1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder |
2. die gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. (5) (aufgehoben) |
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