Änderung § 16e GenTG vom 05.04.2008

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§ 16e GenTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 16e GenTG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut


vorherige Änderung

 


Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.




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