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Änderung § 16e GenTG vom 05.04.2008
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§ 16e GenTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 16e GenTG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499 |
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(Text alte Fassung) § 16e (neu) | (Text neue Fassung)§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut |
Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste. |
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