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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2020 aufgehoben
§ 7 - DIMDI-Verordnung (DIMDIV)
Artikel 1 V. v. 04.12.2002 BGBl. I S. 4456; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 5 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 7102-47-9 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 7102-47-9 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 7 Speicherungsfrist
(1) Daten in der Datenbank nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 stehen nach der Einstellung des Inverkehrbringens noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
(2) Daten in den Datenbanken nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 stehen nach der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juli 2014 BGBl. I S. 1227 m.W.v. 29. Juli 2014
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Frühere Fassungen von § 7 DIMDIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2014 | Artikel 5 Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1227 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 DIMDIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DIMDIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIMDIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227
Artikel 5 MPAVEV Änderung der DIMDI-Verordnung
... 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 sind öffentlich." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Speicherungsfrist (1) Daten in der ... öffentlich." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Speicherungsfrist (1) Daten in der Datenbank nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 stehen ...
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