Änderung § 8 DIMDIV vom 13.05.2010

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§ 8 DIMDIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2010 geltenden Fassung
§ 8 DIMDIV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auskunftsrecht


(Text alte Fassung)

§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2594) das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet für juristische Personen entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für juristische Personen entsprechend anzuwenden.




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