Tools:
Update via:
Änderung § 5 DIMDIV vom 13.05.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 DIMDIV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DIMDIVÄndV am 13. Mai 2010 und Änderungshistorie der DIMDIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 DIMDIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.05.2010 geltenden Fassung | § 5 DIMDIV n.F. (neue Fassung) in der am 13.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 542 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Nutzung der Datenbanken | |
(1) Neben den Bundesministerien der Verteidigung und für Gesundheit sind die für das Medizinprodukterecht, das Atomrecht und das Eich- und Messwesen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder berechtigt, Daten aus den Datenbanken nach § 4 Abs. 1 entgeltfrei abzurufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Medizinproduktegesetzes erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Benannten Stellen sind berechtigt, die Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug auf ausgesetzte, zurückgezogene, durch den Hersteller gekündigte oder abgelehnte Bescheinigungen entgeltfrei zu nutzen. | (Text neue Fassung) (2) Die Benannten Stellen sind berechtigt, die Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug auf eingeschränkte, verweigerte, ausgesetzte, wieder eingesetzte, zurückgezogene oder durch den Hersteller gekündigte Bescheinigungen entgeltfrei zu nutzen. (2a) Die nach § 22 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes zuständigen Ethik-Kommissionen und die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten beteiligten Ethik-Kommissionen sind berechtigt, die Datenbank nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 entgeltfrei zu nutzen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Medizinproduktegesetzes erforderlich ist. |
(3) Die Datenbanken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 sind öffentlich. Benannte Stellen können die Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a entgeltfrei nutzen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4916/al23826-0.htm