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Synopse aller Änderungen der DIMDIV am 13.07.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2018 durch Artikel 6 der AMR-DS-AnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DIMDIV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
DIMDIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung | DIMDIV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden, ihre Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie die Verarbeitung und Nutzung der in diesem Informationssystem gespeicherten Daten. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung regelt die Verarbeitung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden. |
§ 8 Auskunftsrecht | |
§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist für juristische Personen entsprechend anzuwenden. | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für juristische Personen entsprechend anzuwenden. |
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