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Synopse aller Änderungen der DIMDIV am 13.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2018 durch Artikel 6 der AMR-DS-AnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DIMDIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DIMDIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
DIMDIV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden, ihre Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie die Verarbeitung und Nutzung der in diesem Informationssystem gespeicherten Daten.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2020) 

§ 8 Auskunftsrecht


vorherige Änderung

§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist für juristische Personen entsprechend anzuwenden.



Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für juristische Personen entsprechend anzuwenden.