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§ 9 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar zu halten. 2Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschreibung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffentlichen.
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Zitierungen von § 9 StromNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StromNZV Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie (vom 10.05.2012)
... unter betrieblichen Bedingungen. (6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 3 EnWRVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der ...
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