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§ 14 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 14 Lieferantenwechsel
(1) 1Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. 2Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. 3Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, sodass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. 4Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.
(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
- 1.
- dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen und
- 2.
- dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
(3) 1Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. 2Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
- 1.
- Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle,
- 2.
- Zählernummer und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle oder
- 3.
- Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle.
(4) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten abhängig machen. 2§ 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 30. April 2012 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 10. Mai 2012
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Frühere Fassungen von § 14 StromNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 30.04.2012 BGBl. I S. 1002 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01.11.2006 BGBl. I S. 2477 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 StromNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromNZV Grundlagen des Netzzugangs (vom 27.07.2021)
... nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 und 17 bleiben ...
§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen; 19. zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die ...
Zitat in folgenden Normen
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 55 MsbG Messwerterhebung Strom (vom 27.05.2023)
... des Stromliefervertrages. (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt. 2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Belieferung eines Kunden im ... dürfen, abgelesen. (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 3 EnWRVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... die Wörter „im Niederspannungsnetz" eingefügt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen;". g) Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden angefügt: ...
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