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§ 25 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 25 Lieferantenrahmenvertrag



(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;

2.
Regelungen zur Netznutzung;

3.
Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;

4.
Voraussetzung der Belieferung;

5.
An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;

6.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;

7.
Abrechnung;

8.
Ansprechpartner und Erreichbarkeit;

9.
Haftungsbestimmungen;

10.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

11.
Kündigungsrechte.

 
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Zitierungen von § 25 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... bis 14. (aufgehoben) 15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; 16. zu Verfahren zur ...
§ 28 StromNZV Standardangebote
... zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen treffen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von ... Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... entnommenen Elektrizität" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" ... Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen." 5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Haftung bei Störungen ...