Tools:
Update via:
§ 30 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
| |
§ 30 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 30 StromNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 StromNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 6 WaStNUG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 17 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 (weggefallen)". 2. § 3 ... b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 (weggefallen) ". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 17 wird aufgehoben. 4. § 30 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4919/a68650.htm