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Änderung § 19 StromNZV vom 23.10.2008
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§ 19 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | § 19 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 19 (aufgehoben) |
(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. (2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. |
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