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Änderung § 22 StromNZV vom 10.05.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MsbGEG am 10. Mai 2012 und Änderungshistorie der StromNZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 22 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 22 Datenaustausch | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen. |
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