Tools:
Update via:
Änderung § 22 StromNZV vom 02.09.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 StromNZV, alle Änderungen durch Artikel 5 MsbGEG am 2. September 2016 und Änderungshistorie der StromNZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 22 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 22 Datenaustausch | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
1 Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2 Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4919/al0-56433.htm