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Änderung § 22 StromNZV vom 02.09.2016

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§ 22 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 22 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Datenaustausch


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2 Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.



 
(heute geltende Fassung)