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Änderung § 18b StromNZV vom 23.10.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18b StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 18b StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers


vorherige Änderung

 


Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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