Tools:
Update via:
Änderung § 20 StromNZV vom 23.10.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 StromNZV, alle Änderungen durch Artikel 2 EVMessZV am 23. Oktober 2008 und Änderungshistorie der StromNZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | § 20 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen | |
(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer. | (Text neue Fassung) (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4919/al14046-0.htm