Änderung § 18b StromNZV vom 10.05.2012

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§ 18b StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 18b StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002

(Textabschnitt unverändert)

§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers


(Text alte Fassung)

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.

(Text neue Fassung)

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.




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