Änderung § 18 StromNZV vom 22.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 StromNZV, alle Änderungen durch Artikel 5 EnWVÄndV am 22. August 2013 und Änderungshistorie der StromNZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Messung


(Text alte Fassung)

(1) Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. 2 Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. 3 Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. 4 Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed