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Änderung § 11 StromNZV vom 01.08.2014
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§ 11 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 11 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | |
(Text alte Fassung) 1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. 2 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. 2 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. |
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