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Änderung § 20 StromNZV vom 01.01.2015
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§ 20 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 20 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. |
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer. |
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