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Änderung § 26 StromNZV vom 30.07.2016
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§ 26 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 26 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Bilanzkreisvertrag | |
(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. (2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten: 1. Vertragsgegenstand; 2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen; 3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; 4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; 5. Haftungsbestimmungen; 6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien. | |
(Text alte Fassung) (3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemessenes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will. | (Text neue Fassung) |
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