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Änderung § 26a StromNZV vom 30.07.2016
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§ 26a StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 26a StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher |
(1) 1 Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird. 2 Hierzu sind Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen zu treffen. 3 Der Lieferant kann die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen. (2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen, wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung von Regelleistung durch den Letztverbraucher stünden. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Neuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab dem 1. Januar 2018. |
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