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Änderung § 18 StromNZV vom 02.09.2016
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§ 18 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 18 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Messung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. 2 Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. 3 Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. 4 Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist. (2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum. | (Text neue Fassung) Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung. |
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