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Änderung § 20 StromNZV vom 02.09.2016
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§ 20 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 20 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 20 (aufgehoben) |
(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer. |
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