Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 14a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 754-19 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 754-19 Energieversorgung
| |
§ 14a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen.
(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
- 1.
- den Standort und die Leistung der Anlage mitzuteilen,
- 2.
- bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und
- 3.
- bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
- 1.
- unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggregiert mitzuteilen und
- 2.
- bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
- 1.
- die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
- 2.
- die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
- 3.
- die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
- 4.
- die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet,
- 1.
- den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und
- 2.
- den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 30. September eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum 30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
(6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes G. v. 7. November 2006 BGBl. I S. 2550 m.W.v. 1. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 14a EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.2006 BGBl. I S. 2550 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EEG Transparenz (vom 01.12.2006)
... sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten 1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und 2. einen Bericht ... und 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu ... Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen ...
§ 19a EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.12.2006)
... werden, 2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und 3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. EEGÄndG
... 3. § 14 Abs. 6 wird aufgehoben. 4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten ... 4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber ... sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten 1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und 2. einen Bericht ... und 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu ... Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen ... werden, 2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und 3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/492/a146971.htm