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§ 6 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 754-19 Energieversorgung
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§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft



(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung

1.
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und

2.
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.

Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie

1.
im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehranlage oder

2.
ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet, wenn

1.
die Anlage zwischen dem 1. August 2004 und dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist,

2.
die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt hat sowie

3.
nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist.

Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen. Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage. Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die Vergütung beträgt

1.
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,

3.
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,

4.
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowattstunde und

5.
ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro Kilowattstunde.

Wenn die Anlage vor dem 1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet.

(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage.

(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.



 

Zitierungen von § 6 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EEG Begriffsbestimmungen
... Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere ...
§ 5 EEG Vergütungspflicht (vom 01.12.2006)
... und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab ... und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der ...
§ 12 EEG Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
... nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage unterschiedliche ... Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr ... Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 ... nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. ... Referenzerträge. (7) In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht ...
§ 14 EEG Bundesweite Ausgleichsregelung (vom 01.12.2006)
... Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert ... die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen ...
§ 17 EEG Herkunftsnachweis
... den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist sowie 5. den Standort, die Leistung und ...
§ 18 EEG Doppelvermarktungsverbot
... werden. (2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus ... oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen ...
§ 20 EEG Erfahrungsbericht (vom 01.12.2006)
... sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung ... 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen ...
§ 21 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.12.2006)
... vor dem 1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6 , wenn die Anlage modernisiert wurde und nach der Modernisierung nachweislich ein guter ... ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten diese Anlagen mit Abschluss der ...