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Änderung § 15 EEG vom 01.12.2006

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§ 15 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 15 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Transparenz


(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.

(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten

1.
die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

2. einen Bericht über
die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres

zu veröffentlichen und bis zum Ablauf
des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können; sie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden.

(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze zu bestimmen.