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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2021 aufgehoben
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§ 4 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
neugefasst durch B. v. 14.03.1995 BGBl. I S. 297; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
- Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
- des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
- b)
- des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
- c)
- des Vektors (soweit verwendet),
- d)
- des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
- e)
- des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
- 2.
- Merkmale der Tätigkeit;
- 3.
- Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.
Zitierungen von § 4 GenTSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GenTSV Risikobewertung von Organismen (vom 08.09.2015)
... Bei gentechnischen Arbeiten ergibt sich das bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu beachtende Gefährdungspotential von Spender- und Empfängerorganismus aus der ...
§ 6 GenTSV Biologische Sicherheitsmaßnahmen
... und Empfängerorganismen aufgeführt; sie sind bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu berücksichtigen. (2) Zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzen, und mit ...
§ 7 GenTSV Sicherheitseinstufung
... werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Standes der Wissenschaft, nach den §§ 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 ...
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