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§ 5 - Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (HypErklG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.1950 BGBl. S. 88; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 27.04.1950; FNA: 403-8 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 5



(1) Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er das Recht stützt, ferner den Hypothekenbrief vorzulegen oder glaubhaft zu machen, daß er dazu außerstande ist. Solange die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam.

(2) Die Anmeldung ist auch dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet.

(3) Ist keine wirksame Anmeldung erfolgt, so ist der Ausschließungsbeschluss zu erlassen. Das gleiche gilt, wenn dem Anmeldenden gegenüber rechtskräftig festgestellt ist, daß der Antragsteller zum Besitz des Hypothekenbriefs berechtigt ist, und der Antragsteller glaubhaft macht, daß er dessenungeachtet den Brief nicht erlangen kann.





 

Frühere Fassungen von § 5 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 58 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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