(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Anträge auf Grund des § 1 können nur bis zum 31. Dezember 1952 gestellt werden.
(3) § 14 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn das Aufgebotsverfahren bis zum 31. Dezember 1952 beantragt worden ist.
(4) § 12 und § 14 Abs. 2 sind nur auf Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1953 bei Gericht anhängig gemacht sind.