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Änderung § 3 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 01.09.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 58 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen. | (Text neue Fassung) (1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen. |
(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist. |
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