Änderung § 4 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 01.09.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.

(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

(3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.






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