Tools:
Update via:
Änderung § 8 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen, alle Änderungen durch Artikel 58 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des HypErklGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 58 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs erfolgt ohne Aufgebot durch Ausschlußurteil, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit ist, ihm den Brief herauszugeben, jedoch durch eine außerhalb des Bundesgebiets getroffene außergerichtliche Zwangsmaßnahme hieran gehindert ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs erfolgt ohne Aufgebot durch Ausschließungsbeschluss, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit ist, ihm den Brief herauszugeben, jedoch durch eine außerhalb des Bundesgebiets getroffene außergerichtliche Zwangsmaßnahme hieran gehindert ist. |
(2) Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen gegen den gegenwärtigen unmittelbaren Besitzer gerichteten rechtskräftigen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe des Hypothekenbriefs vorlegt. | |
(3) Das ohne Aufgebot ergehende Ausschlußurteil wird ohne mündliche Verhandlung erlassen. Es ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist es durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. | (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4926/al21619-0.htm