Tools:
Update via:
I. - Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl5 k.a.Abk.)
Anlage 5 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237, 1260; zuletzt geändert durch Nr. 7 B. v. 12.11.1990 BGBl. I S. 2555
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
|
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
|
I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
- 1.
- Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
- a)
- im Ältestenrat vereinbart wurde,
- b)
- von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage oder
- c)
- unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
- 2.
- a)
- Die Aussprache nach I. 1.b) muß unmittelbar nach Schluß der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.
- b)
- Das Verlangen auf eine Aussprache [I. 1.c)] ist dem Präsidenten unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4930/a68783.htm