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II. - Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl5 k.a.Abk.)

Anlage 5 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237, 1260; zuletzt geändert durch Nr. 7 B. v. 12.11.1990 BGBl. I S. 2555
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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II. Rangfolge der Aussprache



3.
An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgeführt.

4.
Ist eine Aussprache vereinbart worden [I. 1.a)], kann eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.

5.
Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage verlangt wird [I. 1.c)], wird auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn für einen Sitzungstag eine Aussprache zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage [I. 1.b)] verlangt wird. Die vertagte Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache vor.