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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
§ 2 - Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung (EUKKostErstV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 15 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 931-4-3 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 931-4-3 Bundeseisenbahnen
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§ 2 Meldung der Beschäftigtenzahlen
(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr beschäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten.
(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.
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