(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr beschäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten.
(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.