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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
§ 3 - Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung (EUKKostErstV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 15 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 931-4-3 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 931-4-3 Bundeseisenbahnen
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§ 3 Säumniszuschläge
Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
Text in der Fassung des Artikels 38 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006
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Frühere Fassungen von § 3 EUKKostErstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 38 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.09.2006 BGBl. I S. 2146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EUKKostErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EUKKostErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUKKostErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 38 1. BMVBuSBBG Änderung der Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung
... § 3 der Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912) wird wie ...
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