Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Schriftsetzermeisterverordnung (SchriSeMstrV)

V. v. 13.06.1995 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1995; FNA: 7110-3-122 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Gestaltung, Herstellung und Korrektur von Vorlagen, Satz und Formen für Druckerzeugnisse.

(2) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Druckvorlagenherstellung:

a)
Kenntnisse über Reprovorlagen,

b)
Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten,

c)
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen,

d)
Kenntnisse der Retusche,

e)
Kenntnisse über Stanzformzeichnungen,

f)
Kenntnisse der Sensitometrie,

g)
Kenntnisse über Farbenlehre,

h)
Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien einschließlich ihrer Verarbeitung,

i)
Kenntnisse der Reproduktionstechniken,

k)
Kenntnisse der Geräte und Maschinen,

l)
Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und der Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwendigen Korrekturen,

m)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln,

n)
Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

o)
Herstellen von reprotechnischen Endprodukten einschließlich Vergrößern und Verkleinern;

2.
Satzherstellung:

a)
Kenntnisse der Rechtschreibung,

b)
Kenntnisse über die Berechnung von Manuskripten,

c)
Kenntnisse der Schriftarten und -charaktere und ihrer Anwendungsmöglichkeiten sowie der Schriftklassifikation und -entwicklung,

d)
Kenntnisse der Herstellung von Originaldruckstöcken und Abformungen,

e)
Anfertigen von Skizzen und Layouts,

f)
Bestimmen von Satzspiegelgrößen,

g)
Berechnen des Satzumfanges,

h)
Herstellen von Schriftsatz in den verschiedenen Satztechniken,

i)
Umbrechen und Montieren in den verschiedenen Techniken,

k)
Herstellen von Korrekturabzügen,

l)
Lesen von Korrekturabzügen,

m)
Ausführen von Korrekturen im Satzbereich,

n)
Ausführen von Korrekturen im Montagebereich,

o)
Anfertigen von Ausschießschemen,

p)
Festlegen der Montagemethoden,

q)
Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,

r)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

3.
Druckformherstellung:

a)
Kenntnisse der Druckformarten,

b)
Kenntnisse über Layout-Technik,

c)
Kenntnisse über typographische Gestaltung,

d)
Kenntnisse über Manuskriptvorbereitung,

e)
Kenntnisse über Setzverfahren,

f)
Kenntnisse der berufsbezogenen elektronischen Text- und Bildverarbeitung,

g)
Kenntnisse der Korrekturzeichen,

h)
Kenntnisse der berufsbezogenen Maßsysteme und Berechnungen,

i)
Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,

k)
Kenntnisse der Druckformkorrektur,

l)
Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien und Hilfsstoffe,

m)
Kenntnisse der Falz- und der Ausschießschemen,

n)
Festlegen der Kopiermethoden,

o)
Herstellen der Druckplattenkopie,

p)
Beurteilen der Druckform (Druckplatte) und Bestimmen der notwendigen Korrekturen,

q)
Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

r)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

4.
Druck und Druckverarbeitung:

a)
Kenntnisse der Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie des Drucks,

b)
Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,

c)
Kenntnisse über Prägen und Stanzen,

d)
Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere des Schneidens, Falzens, Heftens und Klebens,

e)
Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

f)
Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

5.
Werk- und Hilfsstoffe:

a)
Kenntnisse über Bedruckstoffe, über Klebstoffe, über Druckfarben, der Druckformen und -platten, der lichtempfindlichen Materialien sowie der Chemikalien, insbesondere ihrer Eigenschaften, Verwendung und Entsorgung,

b)
Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüftechniken,

c)
Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen;

6.
Betriebstechnik:

a)
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise, ihres Betriebs, ihrer Wartung und Instandhaltung,

b)
Kenntnisse der rationellen Energieverwendung,

c)
Kenntnisse über Elektronik,

d)
Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik,

e)
Kenntnisse über Klimatisierung,

f)
Überwachen technischer Betriebsmittel,

g)
Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen;

7.
Qualitätssicherung:

a)
Kenntnisse über Qualitätssicherung,

b)
Kenntnisse über Prüf- und Sicherungsmethoden,

c)
Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,

d)
Anwenden von Prüfmethoden;

8.
Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz:

a)
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Immissionsschutzes,

b)
Kenntnisse über Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene,

c)
Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung.