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§ 19 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 19



(1) Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.

(2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.

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Zitierungen von § 19 ErbbauRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ErbbauRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbbauRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ErbbauRG
... als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19 , 20 ...
§ 22 ErbbauRG
... der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln, 2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die ... Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19 , 20) ...