Tools:
Update via:
Änderung § 11 ErbbauRG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 31 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des ErbbauRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 ErbbauRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 11 ErbbauRG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) (1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam. | (Text neue Fassung) (1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam. |
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4950/al25912-0.htm