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Änderung § 38 ErbbauRG vom 15.12.2010

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§ 38 ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 38 ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38


(Text alte Fassung)

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.

(Text neue Fassung)

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.