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Änderung § 35 ErbbauRG vom 25.04.2006
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§ 35 ErbbauRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 35 ErbbauRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 138 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage der Verkündung in Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind. (2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre. |
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