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Änderung § 35 ErbbauRG vom 25.04.2006

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§ 35 ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 35 ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 138 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.

(2) Ist
der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre.