Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4555; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
|
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
|
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Steueranwärterin/Steueranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Steuersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Steuersekretär zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Steuersekretärin/Steuersekretär,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 7 Steuerobersekretärin/Steuerobersekretär,
- b)
- Besoldungsgruppe A 8 Steuerhauptsekretärin/Steuerhauptsekretär,
- c)
- Besoldungsgruppe A 9 Steueramtsinspektorin/Steueramtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/496/a6164.htm